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Paychex Europe Blog » Rechengrößen und Beitragssätze für die Lohnabrechnung: das gilt 2024

Rechengrößen und Beitragssätze für die Lohnabrechnung: das gilt 2024

Für 2024 gelten aktualisierte Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung, die maßgeblich für die Lohnabrechnung sind. Dazu zählen neue Beitragsbemessungsgrenzen sowie angepasste Werte für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

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Rechengrößen und Beitragssätze Lohnabrechnung

Für 2024 gelten aktualisierte Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung, die maßgeblich für die Lohnabrechnung sind. Dazu zählen neue Beitragsbemessungsgrenzen sowie angepasste Werte für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2024: Eckwerte für die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Vor einigen Wochen hat das Bundeskabinett die vom Bundesarbeitsministerium vorgelegte Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 verabschiedet. Am 24. November hat auch der Bundesrat zugestimmt. Damit steht fest, welche Rechengrößen die Lohn- und Gehaltsabrechnung im Jahr 2024 maßgeblich bestimmen.

Die Rechenwerte bestimmen sich nach der Lohn-Entwicklung des jeweils vorletzten Jahres. Im aktuellen Fall sind also die Einkommensstatistiken von 2022 relevant. Die Lohnzuwachsrate betrug 2022 4,13 Prozent für Deutschland insgesamt. In den alten Bundesländern lag sie bei 3,93 Prozent. Da die Entgelte deutlich gestiegen sind, zeigt auch die Tendenz bei den Rechenwerten klar nach oben.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge werden der Lohn oder das Gehalt nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigt. Verdient der Arbeitnehmer mehr, ist der Anteil am Entgelt, der über diesem Betrag liegt, beitragsfrei. Diese Höchstbeträge werden Beitragsbemessungsgrenze genannt und ändern sich von Jahr zu Jahr.

 Für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterscheiden sich außerdem die Grenzen in den alten und neuen Bundesländern.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen oder Versicherungspflichtgrenzen für 2024

Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gilt zwar für alle Beschäftigten, aber nur bis zu einem bestimmten Jahreseinkommen. Wer mehr verdient, fällt aus der Krankenversicherungspflicht heraus und kann auf Wunsch in die private Krankenversicherung wechseln.

Dieser Wert wird Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, oft wird er auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Das für eine private Krankenversicherung erforderliche Jahreseinkommen steigt von 66.600 Euro im Jahr 2023 auf nun 69.300 Euro im Jahr 2024.

Anmerkung: Arbeitnehmer, die durch die Erhöhung ab dem neuen Jahr wieder in die Pflichtversicherung rutschen würden, können auf Antrag privat krankenversichert bleiben. Dafür haben Sie bis Ende März 2024 Zeit.

Für einige Arbeitnehmer, die bereits im Jahr 2002 privat krankenversichert waren, gilt eine „besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze“. Sie steigt 2024 auf 62.100 Euro.

Monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2024

Die monatliche Bezugsgröße fließt in die Berechnung vieler Werte in der Sozialversicherung ein. Dazu gehören zum Beispiel der Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge, die Einkommensgrenze, bis zu der eine Familienversicherung möglich ist, der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung.

Die Bezugsgröße 2024 entspricht dem statistischen Monats-Durchschnittsentgelt im Jahr 2024. Im neuen Jahr ergeben sich:

Gesetzlicher Mindestlohn und Minijob-Grenze

Seit 01. Oktober 2022 liegt der Mindestlohn bei 12 Euro. Er steigt ab dem 01. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Arbeitsstunde. Diese Erhöhung steht bereits seit dem Sommer 2023 fest. Die nächste Erhöhung ist danach zum Jahresbeginn 2025 vorgesehen, auf dann 12,82 Euro.

Ebenfalls seit Oktober 2022 sind Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich aneinandergekoppelt. Steigt der Mindestlohn, dann wächst auch der Betrag, der im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit oder Minijobs sozialversicherungsfrei verdient werden kann. 2023 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 520 Euro monatlich. Ab dem 01. Januar 2024 steigt sie auf 538 Euro im Monat.

Entsprechend ändert sich der Übergangsbereich für Midijobs: Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Sozialversicherungsbelastung für den Arbeitnehmer geringer ausfällt. Dieser Übergangsbereich umfasst im Jahr 2024 Monatseinkommen von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2024

Die Beitragssätze zur gesetzlichen Sozialversicherung bleiben zum Jahreswechsel unverändert. Allerdings steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,7 Prozent.

Die vom Arbeitgeber getragene Insolvenzgeldumlage bleibt 2024 bei 0,06 Prozent.

Die seit Juli 203 geltenden Änderungen in der Pflegeversicherung erläutert der Beitrag „Pflegeversicherung: neue Beitragshöhe, stärkere Entlastung für Eltern, neue Arbeitgeber-Pflichten“.

Weitere Sozialversicherungswerte für 2024:

  • Für die Bemessung der Beiträge zur freiwillig gesetzlich Krankenversicherten gilt 2024 als Mindestbemessungsgrundlage ein monatliches Einkommen von 1.178,33 Euro: Die Beiträge richten sich selbst dann nach diesem Betrag, wenn weniger verdient wird. Nach oben gilt eine Regelbemessungsgrenze von 5.175 Euro, das entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenpflichtversicherung. Einkommen, das darüber liegt, wird nicht berücksichtigt.
  • Die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2024 bei 505 Euro pro Monat (nach Abzug der Werbekosten). Bis zu dieser Grenze können Kinder oder Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitversichert werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Üben sie einen Minijob aus, liegt die Grenze 2024 bei 538 Euro.
  • Für privat krankenversicherte Beschäftigte wird ein Arbeitgeber-Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags fällig, maximal jedoch der Betrag, der bei freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung fällig werden könnte (§ 257 SGB V). Ausschlaggebend sind neben der Beitragsbemessungsgrenze die Arbeitgeberanteile zum Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Sie liegen 2024 zusammen bei 8,15 Prozent, der monatliche Höchstzuschuss damit bei 421,76 Euro.
  • Arbeitgeber-Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge sind steuerfrei, solange sie nicht mehr als acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ausmachen (§ 3 Nr. 63 EstG). Sie sind sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht mehr als vier Prozent davon betragen (1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Damit liegt der steuerfreie Höchstbeitrag für das Jahr 2024 bei 7.248 Euro, der beitragsfreie Höchstbeitrag bei 3.624 Euro.

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