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Paychex Europe Blog » Pflegeversicherung ab Juli 2023: neue Beitragshöhe, stärkere Entlastung für Eltern, neue Arbeitgeber-Pflichten

Pflegeversicherung ab Juli 2023: neue Beitragshöhe, stärkere Entlastung für Eltern, neue Arbeitgeber-Pflichten

Seit dem 01. Juli 2023 greifen neue Regeln für die Pflegeversicherungsbeiträge. Einerseits wurden die Beiträge und der Zuschlag für Kinderlose angehoben. Andererseits erhalten Eltern Abschläge, wenn sie mehr als zwei Kinder unter 25 Jahren haben. Arbeitgeber müssen von ihren Mitarbeitern entsprechende Erklärungen einholen.

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Pflegeversicherung ab Juli 2023

Seit dem 01. Juli 2023 greifen neue Regeln für die Pflegeversicherungsbeiträge. Einerseits wurden die Beiträge und der Zuschlag für Kinderlose angehoben. Andererseits erhalten Eltern Abschläge, wenn sie mehr als zwei Kinder unter 25 Jahren haben. Arbeitgeber müssen von ihren Mitarbeitern entsprechende Erklärungen einholen.

Die Pflegeversicherung wurde zum Juli 2023 umfassend angepasst. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus wichtige Änderungen bei den Beitragssätzen und der Berücksichtigung von Kinderzahlen in der Lohnabrechnung. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen und zeigt, was Unternehmen bei der Umsetzung beachten müssen.

Pflegeversicherung: Ab dem 1. Juli steigen die Beiträge

Schon ab dem ersten Juli dieses Jahres steigt der reguläre Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

  • Noch bis einschließlich Juni liegt der Beitrag bei 3,05 Prozent. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen außerdem einen Zusatzbeitrag von 0,35 Prozent, insgesamt also 3,4 Prozent.
  • Ab Juli erhöht sich der reguläre Beitrag zur Pflegeversicherung auf 3,4 Prozent.
  • Der Zuschlag für Kinderlose steigt auf 0,6 Prozentpunkte, sie bezahlen insgesamt einen Pflegeversicherungsbeitrag von 4,0 Prozent.
  • Der Arbeitgeberanteil steigt von 1,525 Prozent auf 1,7 Prozent.
  • Als weitere Neuerung erhalten Väter und Mütter in Zukunft einen Beitragsabschlag, wenn sie zwei oder mehr Kinder unter 25 Jahren
  • Der Abschlag beträgt pro Kind 0,25 Prozentpunkte, allerdings nur bis zum fünften Kind.
  • Im Bundesland Sachsen müssen Arbeitnehmer einen größeren Anteil am Beitrag übernehmen. Mehr dazu steht im Abschnitt „Ausnahme: Pflegeversicherungsbeiträge in Sachsen“.

Die neuen Pflegeversicherungsbeiträge: eine Übersicht

Die folgende Tabelle gilt für alle Bundesländer außer Sachsen:

Mitarbeiter oder MitarbeiterinPflegeversicherungsbeitrag ab Juli 2023Arbeitgeber- und ArbeitnehmeranteilBeitragshöhe bis einschließlich Juni 2023
… bis 23 und kinderlos3,4 %je 1,7 %3,05 %
… ab 23 und kinderlos4,0 %Arbeitnehmer: 2,3 %
Arbeitgeber: 1,7 %
3,4 %
mit einem Kind (egal welchen Alters)3,4 %je 1,7 %3,05 %
mit zwei Kindern unter 253,15 %Arbeitnehmer: 1,45 %
Arbeitgeber: 1,7 %
3,05 %
mit drei Kindern unter 252,9 %Arbeitnehmer: 1,2 %
Arbeitgeber: 1,7 %
3,05 %
mit vier Kindern unter 252,65 %Arbeitnehmer: 0,95 %
Arbeitgeber: 1,7 %
3,05 %
mit fünf oder mehr Kindern unter 252,4 %Arbeitnehmer: 0,7 %
Arbeitgeber: 1,7 %
3,05 %

Tipp: Die DRV hat die neuen Beitragssätze mit einigen Erläuterungen in einem Handout grafisch zusammengefasst.

Ausnahme: Pflegeversicherungsbeiträge in Sachsen

Im Bundesland Sachsen zahlen Arbeitgeber seit jeher einen geringeren Beitragsanteil zur Pflegeversicherung, der Arbeitnehmer entsprechend mehr. Das gilt auch weiterhin und führt zu folgenden Werten:

Mitarbeiter oder MitarbeiterinPflegeversicherungsbeitrag ab Juli 2023Arbeitgeber- und ArbeitnehmeranteilBeitragshöhe bis einschließlich Juni 2023
… bis 23 und kinderlos3,4 %Arbeitnehmer: 2,2 %
Arbeitgeber: 1,2 %
3,05 %, davon Arbeitnehmer: 2,025 %
Arbeitgeber: 1,025 %
… ab 23 und kinderlos4,0 %Arbeitnehmer: 2,8 %
Arbeitgeber: 1,2 %
4,0 %, davon
Arbeitnehmer: 2,375 %
Arbeitgeber: 1,025 %
mit einem Kind (egal welchen Alters)3,4 %Arbeitnehmer: 2,2 %
Arbeitgeber: 1,2 %
3,05 %, davon Arbeitnehmer: 2,025 %
Arbeitgeber: 1,025 %
mit zwei Kindern unter 253,15 %Arbeitnehmer: 1,95 %
Arbeitgeber: 1,2 %
3,05 %, davon
Arbeitnehmer: 2,025 %
Arbeitgeber: 1,025 %
mit drei Kindern unter 252,9 %Arbeitnehmer: 1,7 %
Arbeitgeber: 1,2 %
3,05 %, davon
Arbeitnehmer: 2,025 %
Arbeitgeber: 1,025 %
mit vier Kindern unter 252,65 %Arbeitnehmer: 1,45 %
Arbeitgeber: 1,2 %
3,05 %, davon
Arbeitnehmer: 2,025 %
Arbeitgeber: 1,025 %
mit fünf oder mehr Kindern unter 252,4 %Arbeitnehmer: 1,2 %
Arbeitgeber: 1,2 %
3,05 %, davon
Arbeitnehmer: 2,025 %
Arbeitgeber: 1,025 %

Welche Kinder werden berücksichtigt? Wer hat die Elterneigenschaft?

  • Um den Beitragszuschlag für Kinderlose zu vermeiden, genügt ein Kind. Sein Alter ist in diesem Fall gleichgültig, in dieser Hinsicht gilt die Elterneigenschaft lebenslang.
  • Für die Beitragsabschläge für Eltern von zwei oder mehr Kindern werden nur die Kinder berücksichtigt, die unter 25 sind. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind seinen 25. Geburtstag hat.
  • Geburts- und Wohnort der Kinder sind gleichgültig, sie können auch im Ausland liegen.
  • Der Abschlag gilt auch für verstorbene Kinder, bis zu dem Monat, an dem das Kind 25 geworden wäre.
  • Auch Arbeitnehmer unter 23 mit zwei oder mehr Kindern haben Anspruch auf den Beitragsabschlag.
  • Die Elterneigenschaft steht immer beiden Eltern zu, unabhängig vom Sorgerecht.
  • Adoptiveltern werden wie leibliche Eltern behandelt.
  • Stiefeltern zählen als Eltern, wenn das Kind des Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Pflegeeltern zählen bei dauerhafter, familienähnlicher Beziehung zum Kind als Eltern.

Bis 2025: Vereinfachter Nachweis über Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder

Bisher genügte meist ein ganzer oder halber Kinderfreibetrag als Teil der ELStAM-Daten, um Eltern vom Beitragszuschlag für Kinderlose auszunehmen. Diese Lohnsteuermerkmale ruft Lohnabrechnungssoftware ohnehin ab.

Nun erfordert die korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnung zusätzliche Informationen: Von allen Beschäftigten muss bekannt sein, ob und wie viele Kinder unter 25 sie haben. Diese Angaben müssen „gegenüber der beitragsabführenden Stelle“ nachgewiesen werden. Bei Beschäftigten ist das der Arbeitgeber.

Das Gesetz legt fest, dass für den Abruf der entsprechenden Angaben ein zentrales, digitales Verfahren entwickelt wird. Dieses Verfahren existiert noch nicht.

Deshalb sieht der Spitzenverband Bund der Pflegekassen für die Zeit vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 die Möglichkeit eines vereinfachten Nachweisverfahrens vor. Es genügt, wenn der Arbeitgeber sich von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine per Unterschrift bestätigte Liste mit Namen und Geburtsdatum jedes Kindes unter 25 übermitteln lässt. Kontrollieren muss der Arbeitgeber diese Angaben während der Übergangsphase noch nicht. Er hat die Erklärungen zu den Kindern aber wie alle Begleitdokumente zum Lohnkonto zu digitalisieren.

Das vereinfachte Verfahren erspart es dem Arbeitgeber, Kopien der Geburtsurkunden anzufordern. Das führt nicht nur aus Datenschutzgründen zu Komplikationen. Ein Problem ist auch die Prüfung fremdsprachiger Dokumente bei im Ausland geborenen Kindern.

Kommt es während der Übergangsphase zur Überzahlung von Beiträgen, weil Beitragsabschläge nicht berücksichtigt werden, soll bis Ende Juni 2025 eine Erstattung erfolgen.

Rechtsgrundlage: das „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“

  • Die geänderten Beitragswerte beruhen auf dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 23. Juni 2023 verkündet wurde und bereits zum 01. Juli 2023 in Kraft tritt.
  • Es ändert die Beitragssätze in 55 SGB XI und führt dort die neuen Beitragsabschläge ein.
  • Das vereinfachte Nachweisverfahren zur Elterneigenschaft ergibt sich aus Hinweisen des Spitzenverbandes der Pflegeversicherungen.
  • Das PUEG selbst ist eine Reaktion auf Vorgaben das Bundesverfassungsgerichts.

Paychex Europe sorgt auch bei Pflegeversicherungsbeiträgen für eine verlässliche Abrechnung

Paychex Europe hat die Änderungen bei der Pflegeversicherung bereits umgesetzt. Sie als Kunde müssen sich weder mit dem Berechnen des Kinderabschlags noch mit der Änderung der Beitragssätze herumschlagen. Lassen Sie uns einfach wissen, für welche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wir wie viele Kinder berücksichtigen sollen. Den Rest übernehmen wir.

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