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Paychex Europe Blog » Mahnpauschale

Mahnpauschale

Die 40-Euro-Mahnpauschale kann grundsätzlich bei Zahlungsverzug geltend gemacht werden – ob sie jedoch auch für Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung gilt, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Die Anwendung hängt aktuell stark von der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung ab und sorgt weiterhin für Unsicherheit in der Praxis.

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Mahnpauschale

Die 40-Euro-Mahnpauschale kann grundsätzlich bei Zahlungsverzug geltend gemacht werden – ob sie jedoch auch für Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung gilt, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Die Anwendung hängt aktuell stark von der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung ab und sorgt weiterhin für Unsicherheit in der Praxis.

Die Mahnpauschale: 40 Euro für den Verzugsaufwand

40 Euro können Gläubiger pauschal an Verzugsaufwand fordern, wenn der Schuldner ein Unternehmen ist. Gilt das auch für Arbeitnehmer, die ihrem Lohn oder Entgeltzahlungen hinterherlaufen müssen?

Verspätete Zahlungseingänge sind die Geißel jedes Unternehmens. Wer seinem Geld hinterherläuft, -schreibt oder -telefoniert, muss Nerven und Zeit investieren. Das führt zu Extra-Aufwand, selbst wenn der Betreffende dann endlich zahlt.

Deshalb wurde im Jahr 2014 der für „Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden“ einschlägige Paragraph 288 im BGB erweitert. Seitdem können Gläubiger von Unternehmen, aber auch von Behörden, Vereinen, Stiftungen und Selbstständigen pauschal 40 Euro zusätzlich fordern, wenn diese mit dem Begleichen einer Geldforderung in Verzug geraten. Nur von Privatleuten darf dieses zusätzliche Geld nicht gefordert werden.

Diese Verzugspauschale, oft als „Mahnpauschale“ betitelt, ist unabhängig davon, um wie viel Geld es geht und warum die Forderung nicht rechtzeitig bezahlt wurde.

Gilt die Mahnpauschale auch für Arbeitnehmer?

Den pauschalen Verzugsaufwand verlangte auch ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, als er die Zahlung sogenannter Besitzstandszulagen für mehrere Monate geltend machte. Er forderte gleichzeitig die Zahlung von dreimal 40 Euro Mahnpauschale.

Sowohl das Arbeitsgericht Oberhausen wie auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatten dem Arbeiter die Verzugspauschale zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sah es anders und verwehrte ihm die insgesamt 120 Euro (BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 26/18).

Allerdings bezieht sich das Urteil zunächst einmal nur auf Besitzstandszulagen. Diese besondere Entgeltleistung wurde im strittigen Fall gewährt, um die Differenz des Monatsgehalts nach einem Betriebsübergang auszugleichen.

Oder doch pauschaler Verzugsaufwand?

Nur wenige Tage nach dieser BAG-Entscheidung hat das Arbeitsgericht Dortmund einer Arbeitnehmerin dann doch wieder die Verzugspauschale zugesprochen (AG Dortmund, 02.10.2018 – 2 Ca 2092/18). Sie hatte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaub gefordert und dabei auch die 40 Euro geltend gemacht. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht befand.

Grund: Besonderheiten im Arbeitsgerichtsgesetz

Hintergrund der Entscheidung ist eine Vorschrift zur Kostenregelung an Arbeitsgerichten der ersten Instanz (§ 12a ArbGG). Aus dieser speziellen Regelung folgte für die BAG-Richter, dass die zivilrechtliche Verzugspauschale durch die prozessrechtliche Regelung in § 12a ArbGG letztlich verdrängt wurde. Deshalb bestand nach ihrer Entscheidung kein Anspruch auf die Mahnpauschale.

Das Arbeitsgericht in Dortmund sah es wie erwähnt anders. Es ließ sich von der Vorgabe der obersten Instanz nicht beirren: Die Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts, wonach nur die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden könnten, würde aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 288 BGB nicht folgen.

Und was folgt daraus?

Die schriftliche Urteilsbegründung des BAG steht noch aus. Trotzdem: Wenn die unterste Instanz einem wenige Tage zuvor gefällten, scheinbar wegweisenden Urteil des obersten Arbeitsgerichts nicht folgt, bleibt die Frage für die Praxis weiter offen. Ob Arbeitnehmer bei verspäteter Entgeltzahlung zusätzlich 40 Euro Mahnpauschale vom Arbeitgeber fordern können oder nicht, hängt derzeit wohl vor allem davon ab, vor welchem Gericht die Sache entschieden wird.

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