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Paychex Europe Blog » Lohnfortzahlung im Minijob: Rechte und Pflichten

Lohnfortzahlung im Minijob: Rechte und Pflichten

Den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung haben auch Beschäftigte in einem Minijob. Wir klären auf zu diesbezüglichen Rechten und Pflichen.

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Frau mit Lohnfortzahlung im Minijob

Den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung haben auch Beschäftigte in einem Minijob. Wir klären auf zu diesbezüglichen Rechten und Pflichen.

Häufig herrscht Unsicherheit darüber, ob geringfügig Beschäftigte bei Krankheit überhaupt Lohn erhalten dürfen – insbesondere, weil sie in der Regel nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Dieser Beitrag klärt darüber auf, wer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung bei einem Minijob hat, wie sie berechnet wird, was dabei zu beachten ist und welche gesetzlichen Regelungen gelten.

Was ist ein Minijob? Definition für die Lohnfortzahlung

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV. Dabei handelt es sich entweder um eine Beschäftigung mit geringem Entgelt oder von kurzer Dauer. Minijobs sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, unterliegen jedoch dem Arbeitsrecht – also auch dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dort heißt es, dass ein Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entgeltfortsetzung bis zur Dauer von sechs Wochen hat, wenn dieser durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an der Arbeit verhindert ist.

Dieser Anspruch besteht auch für geringfügig Beschäftigte, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt keine Sonderregelung, die Beschäftigte in einem Minijob vom Anspruch ausschließt. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung bei einem Minijob ist demnach der von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten gleichgestellt.

Lohnfortzahlung bei Minijob im Krankheitsfall: Voraussetzungen

Damit ein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung bei einem Minijob im Krankheitsfall entsteht, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses: Eine Person muss mindestens vier Wochen ununterbrochenbeschäftigt sein.
  • Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden:Die Krankheit darf nicht selbst verschuldet sein, z. B. durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
  • Ärztlich bescheinigte Erkrankung: Es muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegen.
  • Unverzügliche Krankmeldung: Dem Arbeitgeber muss im Krankheitsfall unverzüglich Bescheid gegeben werden.

Erfolgt die Krankmeldung also innerhalb der ersten vier Wochen eines neuen Minijobs, besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. In solchen Fällen haben Minijobber in der Regel auch keinen Anspruch auf Krankengeld, da sie nicht gesetzlich krankenversichert sind.

Pflichten von Minijobbern bei Krankheit

Aus diesen Voraussetzungen ergeben sich bestimmte Mitwirkungspflichten, die Beschäftigte in einem Minijob erfüllen müssen, wenn sie die Lohnfortzahlung bei ihrer geringfügigen Beschäftigung erhalten wollen:

  • Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich über den Krankheitsfall informieren.
  • Sie müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am vierten Tag der Erkrankung (oder früher, wenn vertraglich festgelegt) vorlegen.
  • Sie dürfen keine anderen Nebentätigkeiten ausüben, die den Genesungsprozess gefährden.

Versäumen Minijobber diese Pflichten nachgewiesenermaßen, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Gilt der Anspruch bei erfüllten Voraussetzungen auch nach sechs Wochen?

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen pro Erkrankung. Ist die Arbeitsunfähigkeit danach weiterhin gegeben, endet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung.

Ein Anspruch auf Krankengeld beim Minijob nach 6 Wochen besteht nur, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld vorliegt – was bei Minijobs in der Regel nicht der Fall ist, da diese oft privat oder familienversichert sind.Folglich erhalten Beschäftigte in Minijobs nach Ablauf der sechs Wochen in den meisten Fällen kein Krankengeld, es sei denn, sie zahlen freiwillig Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch.

Berechnung der Lohnfortzahlung im Minijob: Wie viel wird gezahlt?

Das EFZG regelt, wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu berechnen ist. Aus § 3 Abs. 2 EFZG geht hervor, dass das Entgelt gilt, welches die beschäftigte Person bekommen hätte, wenn es keine Arbeitsverhinderung gegeben hätte. Das bedeutet: Minijob-Beschäftigte erhalten im Krankheitsfall den durchschnittlichen Lohn, den sie auch bei tatsächlicher Arbeitsleistung erhalten hätten – in der Regel 100 % des vereinbarten Entgelts. Bei schwankender Arbeitszeit wird der Durchschnitt der letzten drei Monate oder 13 Wochen herangezogen. Dies betrifft vor allem Minijobs mit variabler Stundenanzahl oder unregelmäßiger Einsatzplanung.

Wer zahlt die Entgeltfortzahlung?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei seinen Minijobbern selbst. Allerdings gibt es eine Entlastung durch die Entgeltfortzahlung mit dem Umlagesatz U1. Für nahezu alle Arbeitgeber mit Minijobbern ist die Teilnahme am Umlageverfahren über die Minijob-Zentrale verpflichtend. Die rechtliche Grundlage ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Krankenkasse erstattet basierend auf dem Gesetz in der Regel 80 % der fortgezahlten Löhne. Voraussetzung: Die ordnungsgemäße Meldung der Erkrankung über das Entgeltabrechnungssystem.

Sonderfälle bei der Lohnfortzahlung bei Krankheit im Minijob

Bei einer erneuten Erkrankung mit dem gleichen Krankheitsbild kann sich die Frage stellen, ob ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht. Entscheidend ist dabei, ob die vorherige Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich für mindestens sechs Monate bestanden hat oder ob seit Beginn der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind. Ansonsten handelt es sich um eine Fortsetzungserkrankung, bei der kein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung entsteht.

Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Minijob: Was tun?

Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einem Minijob – etwa bei Krankheit innerhalb der ersten vier Wochen oder bei Eigenverschulden – haben Minijobber in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzleistung wie das Krankengeld.

Um für solche Fälle vorbereitet zu sein, gibt es jedoch einige sinnvolle Absicherungs- und Vorsorgemaßnahmen:

  • Rücklagen bilden: Wer in einem Minijob arbeitet, sollte möglichst regelmäßig einen Teil des Einkommens zurücklegen.
  • Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch:Beschäftigte in Minijobs können sich – sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht – freiwillig gesetzlich versichern und den Krankengeldanspruch gegen Aufpreis mitversichern lassen (ab dem 43. Tag der Krankheit).
  • Private Krankenzusatzversicherung abschließen: Es gibt spezielle Tarife für geringfügig Beschäftigte, die Leistungen bei Verdienstausfall oder längerer Krankheit bieten.

Besonders bei wiederholten oder langfristigen Erkrankungen ist eine Beratung bei der Krankenkasse oder einer unabhängigen Sozialberatungsstelle empfehlenswert, um für die Zukunft besser abgesichert zu sein.

Lohnfortzahlung bei Minijob: Es gibt klare Regeln

Minijob-Beschäftigte sind im Krankheitsfall nicht schutzlos. Die gesetzliche Lohnfortzahlung beim Minijob im Krankheitsfall ist durch das Entgeltfortzahlungsgesetz klar geregelt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss sich keine Sorgen machen, in den nächsten sechs Wochen keinen Lohn zu bekommen. Wichtig ist eine saubere Dokumentation durch Arbeitgeber und die gewissenhafte Meldung durch Beschäftigte. Hilfreich dabei sind digitale Lösungen wie Paychex Payroll, die eine rechtssichere und effiziente Lohnabrechnung für alle Beschäftigten ermöglichen.

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