Endet ein Arbeitsverhältnis, stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage, wie mit der bestehenden Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) umzugehen ist. Dabei spielen insbesondere die Unverfallbarkeit von Anwartschaften, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte sowie mögliche Handlungsoptionen nach dem Ausscheiden eine zentrale Rolle.
Der folgende Beitrag erläutert die wichtigsten Regelungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und dem Einkommensteuergesetz (EStG) und zeigt praxisnahe Lösungen auf.
Unverfallbare Anwartschaften bei Direktversicherungen
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt dem Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1b Abs. 1 BetrAVG).
Zusagen ab dem 01.01.2009
Für Direktversicherungszusagen, die nach dem 31.12.2008 erteilt wurden, gilt:
Unverfallbarkeit tritt ein, wenn
- das 25. Lebensjahr vollendet ist und
- die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat
Diese Absenkung der Altersgrenze dient dem Ziel, insbesondere jüngeren Beschäftigten – etwa nach familienbedingten Erwerbsunterbrechungen – den Erhalt ihrer betrieblichen Altersversorgung zu sichern.
Zusagen zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2008
Für diese Übergangsfälle galt zunächst weiterhin die Altersgrenze von 30 Jahren. Seit dem 01.01.2014 ist jedoch auch hier die abgesenkte Altersgrenze von 25 Jahren maßgeblich (§ 30f Abs. 2 BetrAVG).
Entgeltumwandlung
Unabhängig vom Alter oder der Dauer der Zusage gilt: Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind von Beginn an unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Dies gilt für Zusagen ab 2001 und beinhaltet auch den ab 2022 verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss.
Nutzung von Abfindungen und Wertguthaben
Scheidet ein Mitarbeiter vorzeitig aus dem Unternehmen aus, können:
- Abfindungszahlungen oder
- Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten
steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.
Steuerliche Höchstbeträge
- Steuerfrei sind bis zu 1.800 € je Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat
- Der Höchstbetrag reduziert sich um bereits steuerfrei geleistete Beiträge zur Direktversicherung des laufenden Kalenderjahres sowie der vorangegangenen sechs Kalenderjahre. Das bedeutet: Angerechnet werden alle steuerfreien Beiträge, die in den letzten 7 Jahren bereits zur Direktversicherung gezahlt wurden. Diese Beträge werden vom Höchstbetrag abgezogen.
Maßgeblich sind dabei ausschließlich Kalenderjahre ab 2005 (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG). Bei der Rückrechnung (laufendes Jahr + 6 Vorjahre) werden also nur Kalenderjahre ab 2005 berücksichtigt. Der steuerfreie Betrag ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, ausgenommen hiervon sind Abfindungszahlungen. Das bedeutet: Wird der bAV-Beitrag aus einer Abfindung finanziert ist er steuerfrei (im Rahmen der Höchstbeträge) und sozialversicherungsfrei, weil Abfindungen kein laufendes Arbeitsentgelt sind.
Abfindung unverfallbarer Anwartschaften
Unter einigen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber eine unverfallbare Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden (§ 3 BetrAVG).
Aktuelle Abfindungsgrenzen (Bagatellgrenzen 2025)
Eine Abfindung ist zulässig, wenn:
- die zu erwartende monatliche Betriebsrente bei Rentenbeginn 1 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; Grenze 2025: 1 % von 3.745 € = 37,45 € monatlich
- oder bei Kapitalleistungen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschritten werden; Grenze 2025: 1,2 x 3.745 € = 4.494 € als Einmalkapital.
Hinweis: Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst und gilt bundeseinheitlich.
Berechnung und Abwicklung
- Maßgeblich ist das Deckungskapital zum Zeitpunkt der Abfindung (§ 3 Abs. 5 BetrAVG)
- Die einseitige Abfindung durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und die oben genannten Grenzen unterschritten sind
- Die Abfindung ist: gesondert auszuweisen, einmalig zu zahlen (§ 3 Abs. 6 BetrAVG)
Die Abfindung stellt kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar, sofern sie aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.
Behandlung der Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters bestehen folgende gesetzlich geregelte Möglichkeiten (§ 4 BetrAVG):
Beitragsfreistellung
Der Direktversicherungsvertrag wird in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.
- Die bisher erworbene Anwartschaft bleibt erhalten
- Bei frühzeitiger Beitragsfreistellung kann das Deckungskapital geringer sein als die Summe der eingezahlten Beiträge
Hintergrund sind Abschluss- und Vertriebskosten, die bei Verträgen ab dem 01.01.2008 auf fünf Jahre zu verteilen sind (§ 169 Abs. 3 VVG).
Übernahme des Direktversicherungsvertrags durch den neuen Arbeitgeber
Der neue Arbeitgeber kann – im Einvernehmen mit dem bisherigen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer den bestehenden Direktversicherungsvertrag übernehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG).
Dabei erfolgt ein Wechsel des Versicherungsnehmers:
- Der bisherige Arbeitgeber scheidet aus
- Der neue Arbeitgeber tritt als Versicherungsnehmer ein
Übertragung des Wertes aus einer Direktversicherung
Alternativ kann der Übertragungswert der unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
Anspruch des Arbeitnehmers
- Gilt für Direktversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden
- Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden
- Der Übertragungswert ist begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 3 BetrAVG)
Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen der Entgeltumwandlung – sie ist also sofort unverfallbar. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine wertgleiche Zusage zu erteilen, z. B. durch eine neue Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Der Übertragungswert entspricht dem Deckungskapital zum Übertragungszeitpunkt. Mit der vollständigen Übertragung erlischt die Zusage des bisherigen Arbeitgebers. Der Übertragungswert ist steuerfrei (§ 3 Nr. 55 EStG) und gilt nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 SvEV).
Fortführung mit eigenen Beiträgen
Der ausgeschiedene Mitarbeiter kann den Direktversicherungsvertrag mit eigenen Beiträgen fortführen. Bei Entgeltumwandlungen ist dieses Recht zwingend einzuräumen (§ 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG). Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich dem vollen Krankenversicherungsbeitrag sowie dem vollen Pflegeversicherungsbeitrag.
Bei Kapitalleistungen wird der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate verteilt (§ 229 SGB V). Wenn jemand also aus einer betrieblichen Altersversorgung eine einmalige Kapitalleistung erhält (z. B. aus einer Direktversicherung), dann betrachtet die gesetzliche Krankenversicherung das so, als würde dieses Kapital über 10 Jahre monatlich ausgezahlt werden (120 Monate = 10 Jahre). Der Antrag auf private Fortführung ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Ausscheiden beim Versicherer zu stellen.
Wichtig: Wird der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden selbst Versicherungsnehmer, sind die privat finanzierten Beiträge beitragsfrei (BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010 – 1 BvR 1660/08).
Auflösung eines Direktversicherungsvertrags
Eine vollständige Auflösung der betrieblichen Altersversorgung ist im BetrAVG grundsätzlich nicht vorgesehen. In der Praxis kann es dennoch zu Kündigungen kommen, etwa bei sehr kurzen Vertragslaufzeiten. Dabei gilt:
- Der Arbeitgeber bleibt Versicherungsnehmer
- Eine Kündigung ist nur einvernehmlich möglich
- Der Rückkaufswert wird zunächst an den Arbeitgeber ausgezahlt
Die Weiterleitung an den Arbeitnehmer ist:
- als sonstiger Bezug zu versteuern
- als Einmalzahlung sozialversicherungspflichtig
Nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht zusätzlich abgezogen werden (§ 169 Abs. 3 und 5 VVG).
Hinweis: Eine vorzeitige Kündigung der Direktversicherung ist regelmäßig mit finanziellen Nachteilen verbunden. Arbeitgeber sollten ausgeschiedene Mitarbeiter daher frühzeitig über Alternativen informieren.



