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Paychex Europe Blog » Arbeitslose als Aushilfen

Arbeitslose als Aushilfen

Arbeitslose können grundsätzlich als Aushilfen beschäftigt werden – sowohl bei Bezug von ALG I als auch ALG II. Entscheidend sind jedoch Hinzuverdienstgrenzen und Arbeitszeiten: Während bei ALG I die 15-Stunden-Grenze gilt, bestehen bei ALG II flexiblere Möglichkeiten, allerdings mit gestaffelter Anrechnung des Einkommens.

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Arbeitslose als Aushilfen

Arbeitslose können grundsätzlich als Aushilfen beschäftigt werden – sowohl bei Bezug von ALG I als auch ALG II. Entscheidend sind jedoch Hinzuverdienstgrenzen und Arbeitszeiten: Während bei ALG I die 15-Stunden-Grenze gilt, bestehen bei ALG II flexiblere Möglichkeiten, allerdings mit gestaffelter Anrechnung des Einkommens.

Grundsätzlich erlaubt: Aushilfen, die gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen

Für Aushilfstätigkeiten kommen auch Bezieher von ALG I und ALG II in Frage, die sich nebenbei etwas dazuverdienen möchten. Wir nennen die wichtigsten Grenzen beim Zuverdienst für Arbeitslose.

Grundsätzlich dürfen Empfänger sowohl von Arbeitslosengeld I als auch von Arbeitslosengeld II einer Nebenbeschäftigung nachgehen, ohne dass automatisch der Anspruch auf die Sozialleistungen verloren geht.

Allerdings stellt sich die Frage, wie viel der bei Ihnen als Aushilfe eingesetzte ALG-I- oder ALG-II-Empfänger hinzuverdienen darf, ohne den Leistungsanspruch zu verlieren. Diese Hinzuverdienstgrenzen sollten Sie auch als Arbeitgeber kennen, um Konflikte zu vermeiden.

Was gilt für ALG-I-Empfänger?

Wenn Ihre Aushilfe Arbeitslosengeld I bezieht und gleichzeitig bei Ihnen einer Aushilfstätigkeit nachgeht, gelten folgende Regelungen:

  • Die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden pro Woche liegen: Arbeitet die Aushilfe 15 Stunden pro Woche oder mehr, steht sie aus der Sicht der Arbeitsagentur dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, verliert den Arbeitslosen-Status und damit die Anspruchsgrundlage. Sie können einen ALG-I-Empfänger deshalb maximal 14 Stunden und 59 Minuten pro Arbeitswoche einsetzen, ohne seine ALG-I-Leistungen akut in Gefahr zu bringen.
  • Freibetrag von 165 Euro monatlich: Vom Zuverdienst bleiben der Aushilfe bei gleichzeitigem Bezug von ALG I grundsätzlich 165 Euro des Nettoeinkommens anrechnungsfrei. Einkünfte, die darüber hinausgehen, werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet, d. h. die Höhe der staatlichen Leistungen verringert sich entsprechend.
  • Erhöhter Freibetrag, wenn vorher schon eine Nebenbeschäftigung bestanden hat: Wenn die Aushilfe in den 18 Monaten vor Bezug von ALG I bereits mindestens 12 Monate lang einer Nebenbeschäftigung (weniger als 15 Stunden pro Woche) nachgegangen ist, kann das durchschnittliche Monatseinkommen aus dieser Beschäftigung bei Fortführung während der Arbeitslosigkeit anrechnungsfrei bleiben, mindestens jedoch 165 Euro. Dieser Punkt ist wichtig, wenn jemand bei Ihnen nebenbei als Aushilfe arbeitet und dann im Hauptberuf arbeitslos wird (§ 138 Abs. 3 SGB III).

Fazit: Bezieht Ihre Aushilfskraft Arbeitslosengeld I, muss die Nebenbeschäftigung unter der Grenze von 15 Stunden pro Arbeitswoche bleiben. Vom Nettoeinkommen bleiben mindestens 165 Euro anrechnungsfrei.

Was müssen Sie bei ALG-II-Empfängern beachten?

Bezieht die Aushilfe ALG II oder ist Aufstocker, gilt im Unterschied zu ALG-I-Beziehern keine zeitliche Obergrenze. ALG-II-Empfänger bieten sich also für Aushilfstätigkeiten an, die zumindest gelegentlich mehr als 15 Arbeitsstunden pro Woche erfordern.

Für die Anrechnung des Nebeneinkommens auf die Leistungen gilt folgende Regelung:

  • Regelmäßiger Freibetrag von 100 Euro monatlich: Von dem Nettoeinkommen aus einer Beschäftigung bleiben grundsätzlich 100 Euro anrechnungsfrei.
  • Zusätzliche Freibeträge je nach Bruttoeinkommen: Neben diesen 100 Euro können weitere Beträge anrechnungsfrei bleiben. Die Höhe richtet sich dabei nach dem tatsächlichen Bruttolohn.
  • Der Bruttolohn von 101 bis 1.000 Euro bleibt zu 20 Prozent anrechnungsfrei. Der Bruttolohn von 1.001 bis 1.200 Euro (bei Bedürftigen mit mindestens einem Kind: bis zu 1.500 Euro) bleibt zu 10 Prozent anrechnungsfrei. Darüber liegende Beiträge werden voll angerechnet.

Beispiel: Sie stellen einen ALG-II-Empfänger mit einem 450-Euro-Job an. Davon bleiben ihm zunächst 100 Euro. Von den restlichen 350 Euro werden 20 Prozent auf seinen Freibetrag aufgerechnet, d. h. 70 Euro. Insgesamt bleiben dem Minijobber damit 170 Euro des Lohns anrechnungsfrei, 280 Euro werden auf seine ALG-II-Leistungen angerechnet.

Kurzfristige Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit als Alternative

Eine Alternative zur Nebenbeschäftigung während des Bezugs von ALG I ist die vorübergehende Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit. Diese Variante bietet sich vor allem dann an, wenn der Aushilfsbedarf zwar nur für eine kurze Zeit anfällt, sich aber nicht in 15 Wochenstunden abdecken lässt, oder wenn die Bezahlung dafür so hoch ist, dass eine Anrechnung auf ALG I nicht interessant ist.

Wenn die vorübergehende Unterbrechung der Arbeitslosigkeit die Frist von sechs Wochen nicht überschreitet, kann die Aushilfe sich im Anschluss wieder arbeitslos melden und bezieht dann wieder die bereits bewilligten Leistungen, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Dauert die Aushilfstätigkeit und damit die Abmeldung dagegen länger als sechs Wochen, wird ein neuer Antrag erforderlich. Das kann sich negativ auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken, da der ALG-I-Bezug vom Nettoentgelt der letzten Monate vor der Arbeitslosigkeit abhängt.

Es gibt keine Festlegungen dafür, wie oft solche Unterbrechungen zulässig sind. Ihre Aushilfe sollte aber die maximale Bewilligungsdauer und den möglichen Verfall aller Ansprüche nach spätestens vier Jahren beachten. Der ALG-Empfänger sollte schon deshalb die Abmeldung mit seinem Sachbearbeiter besprechen, bei dem er die Nebenbeschäftigung ohnehin anmelden muss.

Wichtig: Während der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit entfällt auch der über die Arbeitsagentur gewährleistete Versicherungsschutz. Wenn die Aushilfstätigkeit bei Ihnen während dieser Zeit also nicht versicherungspflichtig ist, muss die Aushilfe sich gegebenenfalls freiwillig krankenversichern.

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