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Paychex Europe Blog » Arbeitnehmerüberlassung: Was sich bei der Zeitarbeit ändert

Arbeitnehmerüberlassung: Was sich bei der Zeitarbeit ändert

Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung: Seit der AÜG-Reform gelten Equal Pay nach 9 Monaten und eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Erfahren Sie, welche neuen Vorgaben Personaldienstleister und Unternehmen beachten müssen.

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Arbeitnehmerüberlassung bei Zeitarbeit

Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung: Seit der AÜG-Reform gelten Equal Pay nach 9 Monaten und eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Erfahren Sie, welche neuen Vorgaben Personaldienstleister und Unternehmen beachten müssen.

Beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden derzeit Änderungen diskutiert, die wahrscheinlich zumindest zum Teil Anfang nächsten Jahres in Kraft treten werden. Insbesondere die Entwicklungen zur Höchstdauer der Überlassung und zu Equal Pay (gleicher Lohn für Festangestellte wie Zeitarbeiter) sollten Arbeitgeber im Auge behalten, die Zeitarbeit nutzen.

Zeitarbeit nutzen und mit Leiharbeitnehmern zu arbeiten, das kann durchaus sinnvoll sein. Der Hauptvorteil für den Entleiher ist natürlich, dass er flexibel zeitweilige Personallücken stopfen kann und sich nicht selbst um das ganze Personalmanagement kümmern muss.

Nun steht eine größere Änderung bei der Rechtslage zur Arbeitnehmerüberlassung bevor. Der entsprechende Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Nahles hat schon seine erste Runde durch den Bundestag gedreht. Dabei gab es im Ausschuss für Arbeit und Soziales viel Kritik. Es ist deshalb noch nicht klar, ob das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2017 in der jetzigen Form in Kraft tritt. Aber dass Änderungen kommen, davon kann man wohl ausgehen.

Die zwei wichtigsten der geplanten Neuregelungen

  • Der Entwurf schreibt eine Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten vor. Länger darf ein Leiharbeitnehmer nicht bei einem bestimmten Entleiher eingesetzt werden. Das Überschreiten des Zeitraums macht den Leiharbeitnehmer zum regulären Arbeitnehmer des Entleihers, sein Arbeitsvertrag mit dem Verleiher wird wirkungslos.
  • Das Gesetz soll den sogenannten Equal-Pay-Grundsatz einführen: Der Leiharbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lohn wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers. Bisher wurden viele entliehene Zeitarbeiter unter dem Tariflohn bezahlt, den die Werksangehörigen bekamen. Das soll künftig nur noch während der ersten neun Monate der Überlassung möglich sein.

Die Equal-Pay-Problematik

Das Equal-Pay-Prinzip gibt dem Leiharbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Gleichstellung mit seinen direkt beim Entleiher angestellten Kollegen. Außerdem kann ein solcher Verstoß als Ordnungswidrigkeit Geldbußen bis zu 50.000 Euro einbringen.

Leider wurde dieser Anspruch jedoch noch gar nicht genau definiert. So ist bislang völlig unklar, wie etwa Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Zulagen, Zuschläge und Ähnliches mehr behandelt werden sollen.

Für die Equal-Pay-Berechnung würden ohnehin erst Ansprüche und Zahlungen ab dem Inkrafttreten zählen, also wohl ab 2017.

Details zur Überlassungshöchstdauer

  • Grundsätzlich muss zwischen zwei achtzehnmonatigen Einsätzen ein Zeitraum von drei Monaten liegen.
  • Ein Überschreiten der 18 Monate kann frühestens am 30.06.2018 eintreten, denn die Zeitspanne der Überlassungshöchstdauer wird ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gemessen, voraussichtlich dem 01.01.2017.
  • Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Überschreitung des Zeitraums drohen heftige Geldbußen: bis zu 30.000 Euro, und zwar sowohl für den Ver- wie den Entleiher.
  • Verboten ist dem Entwurf zufolge auch das sogenannte Verleiherrondell, bei dem ein Arbeitnehmer alle 18 Monate vom einen Verleiher zum anderen wechselt, aber weiter beim gleichen Entleihbetrieb arbeitet.
  • Durch Tarifverträge sowie deren Übernahme bei nicht tarifgebundenen Unternehmen besteht die Möglichkeit, Abweichungen von der starren 18-Monate-Vorgabe zu vereinbaren.

Weitere Bestimmungen der geplanten Reform

  • Zum ersten Mal wird Arbeitnehmerüberlassung gesetzlich definiert: „Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und Weisungen unterliegen.“ Das zielt gegen Versuche, Arbeitnehmerüberlassung als Werkvertrag oder Unterauftrag zu kaschieren.
  • Die Reform verpflichtet Verleiher und Entleiher künftig dazu, den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag explizit als „Arbeitnehmerüberlassung“ zu bezeichnen.
  • Kettenüberlassungen, also das Weiterentleihen eines Leiharbeitnehmers an ein drittes Unternehmen, werden durch die Gesetzesänderung untersagt.
  • Ebenfalls verboten ist es demnach, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen. Dafür sind Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vorgesehen.

Fazit

Noch ist offen, ob das Gesetz in der beschriebenen Fassung tatsächlich in Kraft treten wird. Vor allem rund um Equal Pay ist noch vieles zu klären.

Andererseits sind die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Bußgelder von empfindlicher Höhe. Schon deshalb sollten Sie dem Gesetzesprojekt bereits jetzt Aufmerksamkeit widmen, falls Sie Leiharbeitnehmer nutzen oder über die Möglichkeit nachdenken.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Leiharbeitnehmer länger als neun Monate beschäftigen und die Gleichstellungsklausel greift, kommen ohnehin aller Voraussicht nach Änderungen auf Sie zu. Vielleicht kann dann eine tarifliche Öffnungsklausel trotzdem längere Einsätze ermöglichen.

Hinweis: Der Gesetzentwurf ist beim Bundesarbeitsministerium als PDF-Download verfügbar.

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