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Paychex Europe Blog » Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung

Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung werden oft verwechselt, unterscheiden sich jedoch deutlich: Während das Urlaubsentgelt die Lohnfortzahlung während des Urlaubs ist, handelt es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Zusatzleistung und bei der Urlaubsabgeltung um die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Urlaubsgeld - Urlaubsentgelt - Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung werden oft verwechselt, unterscheiden sich jedoch deutlich: Während das Urlaubsentgelt die Lohnfortzahlung während des Urlaubs ist, handelt es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Zusatzleistung und bei der Urlaubsabgeltung um die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Urlaubsentgelt

Die Begriffe Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung stehen für unterschiedliche Dinge. Hier wollen wir die Unterschiede kurz klären. Außerdem finden Sie hier die wichtigsten rechtlichen Regelungen im Überblick.

Dass jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf einen bezahlten Urlaub hat, ist in § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gesetzlich geregelt. Der Anspruch bezieht sich nicht etwa nur darauf darauf, an den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Tagen frei zu nehmen. Der Mitarbeiter hat für diese Tage außerdem Anspruch auf Entlohnung. Das ist das Urlaubsentgelt.

Wie es sich konkret bemisst, regelt § 11 BUrlG: Grundlage der Berechnung ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor dem Antritt des Urlaubs.

Wird dem Arbeitnehmer ein Monatsgehalt gezahlt, ist das Gehalt der letzten drei Monate ausschlaggebend. In diesem Fall ist die Berechnung des Urlaubsentgelts unproblematisch. Der Mitarbeiter wird einfach so bezahlt, als ob er gearbeitet hätte.

Zulagen und Zuschläge

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Arbeitnehmer Zulagen oder Zuschläge erhält. Hier muss man unterscheiden.

Für die Berechnung des Urlaubsentgelts zählen mit:

  • der Grundlohn
  • Erschwernis- und Leistungszulagen
  • Zuschläge für bereits geleistete Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit
  • Provisionen und Sachbezüge
  • vermögenswirksame Leistungen

Keine Berücksichtigung finden dagegen:

  • geleistete Überstunden und Überstundenzuschläge (Ausnahme: s. u.)
  • einmalig getätigte Zahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien pder Jubiläumszuwendungen
  • Aufwandsentschädigungen
  • Reisekosten

Lohnerhöhung kurz vor dem Urlaub

Vielleicht gab es ja ausgerechnet in den 13 Wochen vor dem Urlaub, die den Berechnungszeitraum für das Urlaubsentgelt bilden, eine Verdiensterhöhung. Oder es kommt während des Urlaubs dazu, beispielsweise, weil ein Tarifvertrag das vorsieht.

In diesem Fall ist der erhöhte Verdienst ausschlaggebend. Das ist schön für den Arbeitnehmer. Den Arbeitgeber kostet es zwar Geld, aber es erspart zumindest Rechnerei mit Bruchteilen oder Ähnlichem.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Lohn- oder Gehaltserhöhung nicht nur vorübergehend greift.

Regelmäßige Mehrarbeit

Grundsätzlich zählt Mehrarbeit nicht mit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts. Aber es gibt eine Ausnahme: Dann, wenn regelmäßig mehr gearbeitet wird, als das Arbeitszeitgesetz (oder ein Tarifvertrag) gestattet. In diesem Fall muss der Arbeitgeber prüfen, ob das auch bei dem Urlauber so ist. Und wenn ja, dann müssen dessen Mehrarbeitsstunden in die Berechnung seines Urlaubsentgelts einbezogen werden.

Damit treten in diesem Fall auch in Bezug auf Sozialversicherung und Lohnsteuer keine Besonderheiten für die Urlaubstage auf.

Urlaubsentgelt beim Minijob

Ob ein Minijobber Anspruch auf Urlaubsentgelt hat, hängt davon ab, ob ein festes Gehalt vereinbart wurde oder ob der Minijobber nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entlohnt wird.

Minijobber mit festem Gehalt haben in der Regel einen Anspruch auf Urlaubsentgelt. Jene Minijobber, die dagegen nur für die erbrachten Arbeitsstunden bezahlt werden, gehen dagegen leer aus.

Wichtig für den Arbeitsgeber ist, dass das Urlaubsentgelt nicht zum Überschreiten der jährlichen Verdienstgrenze für Minijobber in Höhe von 5.400 Euro führt. Sonst wird er nämlich zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers. Anders als auf das Urlaubsentgelt haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch darauf. Es muss vielmehr im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein oder freiwillig gezahlt werden.

Allerdings kann eine freiwillige Zahlung für den Arbeitgeber recht schnell zur Pflicht werden, als sogenannte betriebliche Übung. Dafür reichen schon wenige Wiederholungen (in der Regel drei). In diesem Fall kann das Urlaubsgeld nicht mehr gestrichen oder gekürzt werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kann sich ein Anspruch ergeben, wenn beispielsweise allen Vollzeitbeschäftigten Urlaubsgeld bekommen, die Teilzeitmitarbeiter jedoch nicht.

Urlaubsabgeltung

Schließlich gibt es noch den Begriff der Urlaubsabgeltung – im Alltagssprachgebrauch nennt man das „den Urlaub auszahlen“. Das ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich, denn grundsätzlich muss der Urlaub genommen werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, dann kann in manchen Fällen allerdings der Resturlaub nicht mehr genommen werden. In diesem Fall kann bzw. muss dem Arbeitnehmer der restliche Urlaubsanspruch in Form von Geld abgegolten werden. (Sonst nicht – Workaholics durch Urlaubsabgeltung zu belohnen ist ein Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz.)

In der Regel orientiert sich die Urlaubsabgeltung an der Höhe des Urlaubsentgelts. Tarifverträge können allerdings abweichende Regelungen vorsehen.

Für die Lohnsteuer gilt die Urlaubsabgeltung als „sonstiger Bezug“. In der Sozialversicherung wird sie als „einmaliges Arbeitsentgelt“ behandelt.

Zum Schluss zwei Tipps

  • Wenn der Arbeitnehmer einen (oder einen höheren) Anspruch auf Urlaubsentgelt gehabt hätte, das Geld aber nicht bekommen hat, kann das später noch für Ärger sorgen, beispielsweise bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung. Die verlangt nämlich auch Beiträge auf zwar nicht ausbezahlte, aber geschuldete Lohn- und Gehaltsbestandteile, den sogenannten Phantomlohn.
  • Tipps zu arbeitsrechtlichen Fragen rund um den Urlaub finden Sie im Blogbeitrag „Wenn der Arbeitnehmer-Urlaub den Chef reif für die Insel werden lässt“.

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