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Paychex Europe Blog » Steuerfreie Aufwandsentschädigung: Ehrenamtspauschale

Steuerfreie Aufwandsentschädigung: Ehrenamtspauschale

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ermöglichen es, Einnahmen aus nebenberuflichem Engagement bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei zu erhalten. Während die Übungsleiterpauschale für pädagogische, betreuende oder pflegerische Tätigkeiten gilt, erfasst die Ehrenamtspauschale sonstige Funktionen im gemeinnützigen Bereich.

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Ehrenamtspauschale

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ermöglichen es, Einnahmen aus nebenberuflichem Engagement bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei zu erhalten. Während die Übungsleiterpauschale für pädagogische, betreuende oder pflegerische Tätigkeiten gilt, erfasst die Ehrenamtspauschale sonstige Funktionen im gemeinnützigen Bereich.

Engagement im Verein, in der Kirchengemeinde oder auch in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen kann mit einer steuerfreien Aufwandsentschädigung honoriert werden. Die Stichwörter lauten Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale. Auch die Kombination mit einem Minijob ist möglich.

Wer nebenbei in einer „gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen“ Organisation aktiv oder für eine öffentliche bzw. öffentlich-rechtliche Institution tätig ist, und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss diese nicht unbedingt versteuern. Sozialversicherungsabgaben fallen dann ebenfalls keine an. Das gilt zum Beispiel für den Einsatz im Handballverein, der Samba-Gruppe, der Kirchengemeinde oder einer Menschenrechtsorganisation, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen. Die Stichworte lauten „Übungsleiterpauschale“ und „Ehrenamtspauschale“.

  • Diese steuerfreien Pauschalen sind zum einen für gemeinnützige und kirchliche Arbeitgeber interessant: Sie können Trainern, Gruppenleitern, Schulungskräften und anderen Helfern so eine steuerfreie Aufwandsentschädigung zahlen oder diese sogar in Kombination mit einem 450-Euro- Minijob anbieten.
  • Zum anderen hat die Information auch für kommerzielle Arbeitgeber einen Wert – als Tipp für die eigenen Mitarbeiter. Die können die Pauschalen in diesem Fall war nicht fürs Einkommen vom Arbeitgeber nutzen. Aber vielleicht beim ehrenamtlichen Engagement in der Freizeit? (Schließlich ist ein solcher Einsatz für den Arbeitgeber keinen Nachteil, sondern eine Chance.)

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Arbeitnehmer können die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale – unter klar begrenzten Voraussetzungen und bis zu einer Obergrenze – steuerfrei und sozialversicherungsfrei erhalten, das besagt § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EstG. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fallen nur für Beträge an, die die dort genannten Grenzen überschreiten.

  • Am bekanntesten ist die Übungsleiterpauschale, bei ihr liegt der Steuerfreibetrag bei jährlich 2.400 Euro. Anders als der Name vermuten lässt, gilt dieser Freibetrag nicht nur für Übungsleiter im Sportverein, sondern auch für vergleichbare Tätigkeiten etwa als Ausbilder, Erzieher oder Betreuer.
  • Bei der sogenannten Ehrenamtspauschale beträgt der Freibetrag 720 Euro pro Jahr. Diesen Steuerfreibetrag kann man für die Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart oder ähnliches in Anspruch nehmen. Selbst Eltern, die ihre Kinder regelmäßig zu Auswärtsspielen des Vereins fahren oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich können davon profitieren.

In Einzelfällen kann die Abgrenzung schwierig sein. Von den Oberfinanzdirektionen sind deshalb Leitfäden zu § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EstG herausgegeben worden.

Anmerkung: Kein Auslagenersatz: Die Aufwandsentschädigung ist ein Leistungsentgelt, in der Regel eine pauschalierte Vergütung. Sie hat also nichts mit Auslagenersatz zu tun, der dazu dient, dem Mitarbeiter beispielsweise Reise- oder Fahrkosten zu erstatten.

Sozialversicherung

Bei Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen folgt das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht: Gilt der Betrag, der dem Trainer oder dem Vereinsvorstand gewährt wird, als steuerfreie Aufwandsentschädigung, dann ist er auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.Wenn die oben genannten jährlichen Freibeträge überschritten werden, ist der über der Grenze liegende Betrag sowohl einkommensteuer- als auch sozialversicherungspflichtig.

Keine nachträglichen Korrekturen möglich

Wenn die steuerliche Einordnung zum Zeitpunkt der Entgeltabrechnung nach den gesetzlichen Regelungen erfolgt ist, dann gilt sie als „korrekt“. Das Sozialversicherungsrecht verhindert allerdings eine rückwirkende Änderung.

Kombination mit Minijob

Der Steuerfreibetrag lässt sich übrigens zeitlich steuern. Er kann entweder monatlich zu gleichen Teilen in Anspruch genommen werden (z. B. jeden Monat 200 Euro fürs Training-Geben), oder als Jahresbetrag (2.400 Euro für die Leitung eines vierwöchigen Trainingscamps).

Wird die Übungsleiterpauschale zeitanteilig gestückelt, kann sie auch mit einem 450-Euro-Minijob kombiniert werden. Beispiel: die gGmbH zahlt dem Betreuer monatlich 600 Euro – 200 Euro davon fallen unter die Übungsleiterpauschale, die restlichen 400 Euro im Monat werden als Minijob abgerechnet.

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