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Paychex Europe Blog » Eltern ans Unternehmen binden: Der Kita-Zuschuss für Arbeitnehmer

Eltern ans Unternehmen binden: Der Kita-Zuschuss für Arbeitnehmer

Ein Kita-Zuschuss ermöglicht es Arbeitgebern, die Betreuungskosten nicht schulpflichtiger Kinder steuer- und sozialversicherungsfrei zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum Gehalt erfolgt und korrekt nachgewiesen wird – so entsteht ein attraktiver Benefit für Familien.

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Kita-Zuschuss für Arbeitnehmer

Ein Kita-Zuschuss ermöglicht es Arbeitgebern, die Betreuungskosten nicht schulpflichtiger Kinder steuer- und sozialversicherungsfrei zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum Gehalt erfolgt und korrekt nachgewiesen wird – so entsteht ein attraktiver Benefit für Familien.

So funktioniert der Kita-Zuschuss

Der Kita-Zuschuss ist ein gutes Mittel, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kleineren Kindern an Ihr Unternehmen zu binden.

Das Einkommensteuerrecht macht es möglich: Wenn Sie als Arbeitgeber die Kinderbetreuungskosten für Ihre Mitarbeiter übernehmen, sind diese Leistungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EstG). Das gilt für die Betreuungskosten in einem Kindergarten, einer Kita, durch eine Tagesmutter oder in ähnlichen Einrichtungen. Es muss kein betrieblicher Kindergarten sein, kann aber.

Weitere Voraussetzungen:

  • Steuer- und abgabenfrei ist der Zuschuss nur, wenn die Kinder noch nicht schulpflichtig oder vom Schulbesuch vorläufig zurückgestellt sind. Hortbetreuung für Schulkinder wird steuerlich nicht gefördert.
  • Die Betreuung muss außer Haus erfolgen, eine Betreuung im eigenen Haushalt durch eine Nanny reicht nicht.
  • Dass jemand aus der Familie – Oma, Opa, Tante etc. – die Betreuung übernimmt, ist grundsätzlich möglich. Ein ordnungsgemäßer Betreuungsvertrag sollte aber schon existieren.

Kita-Zuschuss vereinbaren: Formelle Seite

Wie schon gesagt. Es ist wichtig, dass der Kita-Zuschuss steuerrechtlich sauber vereinbart wird. Sonst müssen nach der nächsten Betriebsprüfung Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben nachbezahlt werden, und zwar im Zweifel von Ihnen als Arbeitgeber.

Ein steuerfreier Kita-Zuschuss muss zusätzlich zu dem Lohn geleistet werden, den Sie Ihrem Arbeitnehmer aufgrund des Tarif- bzw. Arbeitsvertrags schulden. Das Modell funktioniert also nicht, wenn Sie einen Teil des Lohns oder des Gehalts umwandeln und davon die Kinderbetreuungskosten bezahlen.

Dagegen ist es durchaus in Ordnung, wenn Sie sozusagen im Rahmen einer Gehaltserhöhung vereinbaren, stattdessen einen Kindergartenzuschuss zahlen. So sparen Sie sich die zusätzlichen Arbeitgeber-Beiträge, die bei einer regulären Lohnerhöhung fällig wären.

Eine andere Möglichkeit ist es, ein freiwillig bezahltes Weihnachtsgeld oder eine andere freiwillige (!) Leistung in einen steuer- und abgabenfreien Kita-Zuschuss umzuwandeln.

Nachweis ist Pflicht

Ob Sie das Geld direkt an den Kindergarten oder die Tagesmutter überweisen oder an Ihren Mitarbeiter, ist Ihnen überlassen. Im zweiten Fall müssen Ihre Arbeitnehmer Ihnen die Verwendung für Betreuungskosten aber nachweisen. Das ist wichtig: Ohne Nachweis droht wieder die Nachzahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Kita-Zuschuss für 450-Euro-Kräfte

Besonders interessant ist der Kita-Zuschuss, wenn Sie die Leistungen für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter aufstocken wollen, ohne dass diese in die Midijob-Gleitzone rutschen. Vom lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Kindergartenzuschuss kann man nämlich auch mit einem 450 Euro-Job profitieren. Und zwar, ohne dass der Zuschuss auf die 450 Euro-Grenze angerechnet wird.

Kita-Zuschuss und Mutterschaftsgeld

Falls das Kind, das vom Kita-Zuschuss profitiert, bald Verstärkung in Form eines Geschwisterchens bekommt, gilt: Für das Mutterschaftsgeld der Mitarbeiterin muss der bislang bezahlte Kindergartenzuschuss mitberücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass er in den letzten drei Kalendermonaten bezahlt wurde, bevor die Schutzfrist oder das Beschäftigungsverbot beginnt (Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.03.2014, 3 Sa 388/13).

Weitere Interessante Informationen wie Sie Eltern an Ihr Unternehmen binden können finden Sie in unserem Artikel „Flexible Arbeitszeiten ermöglichen“

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