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Paychex Europe Blog » Betriebliche Altersvorsorge: 2018 kommt die “reine Beitragszusage”

Betriebliche Altersvorsorge: 2018 kommt die „reine Beitragszusage“

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde 2018 die reine Beitragszusage eingeführt: Arbeitgeber zahlen nur noch festgelegte Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge ein, haften jedoch nicht mehr für die spätere Rentenhöhe – das Anlagerisiko liegt bei den Beschäftigten.

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betriebliche Altersvorsorge mit Beitragszusage

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde 2018 die reine Beitragszusage eingeführt: Arbeitgeber zahlen nur noch festgelegte Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge ein, haften jedoch nicht mehr für die spätere Rentenhöhe – das Anlagerisiko liegt bei den Beschäftigten.

Lohnsteuerfreie Beiträge werden verdoppelt

Unternehmen können ab nächstem Jahr eine Form der betrieblichen Altersvorsorge anbieten, bei der sie nur noch die pünktliche Abwicklung der Beitragszahlung organisieren müssen, aber nicht mehr für die Leistungen haften, auf die der Arbeitnehmer später einmal Anspruch hat.

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (sowohl des Arbeitnehmers wie auch des Arbeitgebers) über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse sind nur bis zu einer bestimmen Höhe lohnsteuerfrei. Bislang lag diese Grenze bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, nun wird sie auf acht Prozent verdoppelt. Damit können 2018 bis zu 520 Euro in die Altersvorsorge investiert werden, ohne dass Lohnsteuer anfällt. (Die Beitragsbemessungsgrenze West liegt für 2018 bei 6.500 Euro.)

Neues Vorsorgemodell: Reine Beitragszusage

Zentral im neuen Gesetz ist das Sozialpartnermodell: Die Tarifparteien sind dafür zuständig, die konkrete Form von Modellen der betrieblichen Altersvorsorge auszugestalten. Dabei können sie eine neue Variante nutzen, die die Haftung der Unternehmen entscheidend verringert: die sogenannte reine Beitragszusage.

Anders als bei der klassischen Leistungszusage haftet das Unternehmen dabei nicht mehr dafür, dass der Arbeitnehmer später – nach Erreichen der Altersgrenze etwa oder bei Invalidität – Versorgungszahlungen in einer bestimmten Höhe bekommt. Es vereinbart mit den Mitarbeitern auch keine Mindest – oder Garantieleistung, sondern nur eine sogenannte Zielrente.

Das ist aus Sicht des Arbeitnehmers natürlich ein Minus an Sicherheit. Dafür wird es dadurch für viele, gerade auch kleine und mittlere Unternehmen, wohl deutlich interessanter, überhaupt eine betriebliche Altersvorsorge zu gewähren und diese auch aktiv anzubieten. Das könnte den Kreis der Nutznießer dieser Vorsorgeart deutlich erweitern. Eine reine Beitragszusage konnte zwar auch bislang schon mit Arbeitnehmern vereinbart werden, sie stand aber nicht als begünstigte Form der Altersvorsorge im Gesetz.

Die Entscheidung über die konkrete Form hängt wie gesagt jeweils von den Tarifparteien ab. Sie bestimmen auch, ob die Einführung eines solchen Vorsorgemodells für die vom Tarifvertrag betroffenen Unternehmen freiwillig oder sogar bindend ist. Sie können außerdem festlegen, dass eine Entgeltumwandlung automatisch für alle Mitarbeiter (oder alle Mitarbeiter bestimmter Gruppen) gilt. Dann müssen diese aber die Möglichkeit eingeräumt bekommen, der Entgeltumwandlung zu widersprechen. Eine betriebliche Altersvorsorge wider Willen wird es also nicht geben.

Zuschüsse, wenn der Arbeitgeber für Geringverdiener mitbezahlt

Besonders gefördert wird in Zukunft, wenn der Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen mit einbezahlt: Davon werden ihm 30 Prozent erstattet. Der Arbeitnehmer darf allerdings nicht mehr als 2.200 Euro brutto verdienen, der Arbeitgeber muss mindestens 240 Euro an Beiträgen aufwenden. Außerdem muss als Vorsorgeweg eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Direktversicherung gewählt werden.

Umgesetzt wird diese Förderung durch Verrechnung beim Lohnsteuerabzugsverfahren des Arbeitgebers.

Pflichtzuschuss für Arbeitgeber

Bislang müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumen, dass ein Teil des Lohns oder Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wird, falls diese das wünschen. Der Arbeitgeber muss diese Summe aber nicht durch eigene Beiträge aufstocken.

Das wird nun anders. Der Arbeitgeber profitiert in der Regel durch die Entgeltumwandlung, weil diese sozialversicherungsfrei bleibt, also auch Arbeitgeberbeiträge spart. In diesem Fall muss er nun zum Ausgleich dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu dessen Vorsorgeprodukt gewähren, und zwar in Höhe von 15 Prozent der Entgeltumwandlung. Das gilt jedenfalls, wenn die Vorsorge durch einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gewährt wird (nicht aber bei Unterstützungskassen oder einer Pensionszusage – die Unterschiede haben wir hier erklärt).

Betriebliche Altersvorsorge im Auge behalten

Insgesamt lässt sich konstatieren: Es gibt jetzt noch mehr Gründe, warum Unternehmen das Thema „betrAV“ im Auge behalten sollten. Auf der einen Seite wachsen die Rechtspflichten. Auf der anderen Seite sinkt die Haftung der Arbeitgeber, zumindest bei bestimmten Formen.

Da inzwischen die breite Bevölkerung für die Problematik der Altersvorsorge sensibilisiert ist, können Betriebe mit attraktiven Vorsorgeangeboten für Arbeitnehmer durchaus punkten. Eine Altersvorsorge-Option kann nicht nur beim Recruiting den Ausschlag geben, sie hält auch bestehende Mitarbeiter von einem Wechsel ab.

Eines hat sich allerdings nicht geändert, und wird es wohl auch nicht: Die abschreckende Komplexität des Themas. Unternehmen müssen sich in Sachen betrieblicher Altersvorsorge um kompetente Beratung kümmern, damit die Risiken überschaubar bleiben.

Zum Nachlesen: Zur betrieblichen Altersvorsorge haben wir in diesem Jahr schon einiges geschrieben: einen einführenden Überblicksbeitrag, einen Beitrag speziell zur Entgeltumwandlung, Erläuterungen zur sogenannten Unverfallbarkeit und speziell zu Steuer- und Sozialversicherungsaspekten.

Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge:

betrAV – eine Übersicht

betrAV – Anspruch auf Entgeltumwandlung

betrAV – Unverfallbarkeit

betrAV – Arbeitgeberwechsel und Insolvenz

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