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Über Paychex Europe

Paychex Europe Blog » Beruflich bedingte Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten können entweder als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Voraussetzung ist ein klarer beruflicher Anlass – etwa ein Jobwechsel, eine Versetzung oder eine deutlich verkürzte Pendelzeit. Dabei lassen sich zahlreiche Kosten wie Transport, Reisekosten oder doppelte Mieten berücksichtigen, entweder pauschal oder mit Einzelnachweisen.

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beruflich bedingte Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten können entweder als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Voraussetzung ist ein klarer beruflicher Anlass – etwa ein Jobwechsel, eine Versetzung oder eine deutlich verkürzte Pendelzeit. Dabei lassen sich zahlreiche Kosten wie Transport, Reisekosten oder doppelte Mieten berücksichtigen, entweder pauschal oder mit Einzelnachweisen.

„Wir bezahlen Ihnen den Umzug, wenn Sie bei uns anfangen.“

Bei einem beruflich bedingten Umzug kann der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei erstatten. Alternativ kann der Arbeitnehmer die Kosten als Werbungskosten von der Einkommensteuer abziehen.

Endlich stellt sich ein qualifizierter Bewerber für die bereits seit Monaten vakante Stelle vor. Nach dem Bewerbungsgespräch sind sich alle einig: Das passt. Dummerweise wohnt der Interessent viel zu weit entfernt, um pendeln zu können. Deshalb stellt sich die Frage nach einem Umzug und den damit verbundenen Umzugskosten.

Kurz gefasst: Umzugskosten und Lohnsteuer/Einkommensteuer

Ist der Umzug beruflich bedingt, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Entweder der Arbeitgeber erstattet die Kosten – das ist dann grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG).
  • Oder der Arbeitnehmer macht die Umzugskosten als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend und verringert damit seine Einkommensteuerlast (§ 9 EStG).

In beiden Fällen greifen begrenzte Umzugskostenpauschalen (mehr dazu unten). Wenn die tatsächlichen Umzugskosten höher liegen, kann der Arbeitnehmer sie mit Quittungen und Rechnungen nachweisen und steuerlich geltend machen beziehungsweise sich steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen.

Übrigens: Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Umzugskostenerstattung hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, weder bei der Einstellung noch später bei einer Versetzung.

Beruflich veranlasster Umzug

Eine steuerfreie Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber oder der Abzug als Werbungskosten setzen einen beruflich veranlassten Umzug voraus. Von einer beruflichen Veranlassung kann man nach der R 9.9 LStR ausgehen,

  • wenn dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird (die Rede ist von einer mindestens um eine Stunde kürzeren Fahrzeit), oder
  • wenn überwiegend betriebliche Interessen des Arbeitgebers beim Umzug im Vordergrund stehen, oder
  • wenn ein Arbeitgeberwechsel stattfindet, oder
  • wenn der eigene Hausstand an den Beschäftigungsort verlegt wird, um eine doppelte Haushaltsführung zu beenden.

Umzugskosten als Werbungskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden oder – in gleicher Höhe – steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Für die ansetzbare Höhe sind das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) einschlägig.

Als voll absetzbare Werbungskosten gelten:

  • die Kosten für den Transport von Möbeln und Hausrat in einem Möbelwagen
  • der Arbeitslohn für die Möbelpacker
  • die Kosten für das Verpackungsmaterial (Möbelkartons, Noppenfolie, Seidenpapier für Zerbrechliches)
  • die Kosten für eine Transportschaden-Versicherung, soweit sie dem Wert des Umzugsguts entspricht
  • die Kosten für den fachgerechten Aufbau der Möbel am neuen Wohnort (z. B. der Einbau der Küche, das Aufstellen großer Schränke etc.)
  • die Reisekosten zum neuen Wohnort
  • Mietentschädigung, wenn die alte Wohnung aufgrund von Kündigungsfristen noch weiter bezahlt werden muss, für höchstens 6 Monate

Berücksichtigungsfähig sind aber auch weitere Kosten, die vor oder nach dem Umzug entstehen und damit zusammenhängen:

  • Es entstehen Renovierungskosten für die alte Wohnung.
  • Das Auto muss umgemeldet werden.
  • Man beauftragt einen Makler oder gibt Inserate auf, um erst einmal eine neue Wohnung oder ein neues Haus zu finden.
  • Ein Elektriker muss sich um den Anschluss von Herd und Lampen kümmern

Umzugskostenpauschale oder Einzelnachweise

Diese Umzugskosten können bis zur Höhe der Umzugskostenpauschale geltend gemacht oder vom Arbeitgeber erstattet werden, ohne dass für jede Einzelausgabe Quittungen aufbewahrt werden müssen.

Die knapp 800 Euro, die die Finanzverwaltung beispielsweise einem Single pro Umzug pauschal zugesteht, sind nun allerdings nicht gerade üppig bemessen. Falls die Kosten über der Pauschale liegen, kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Ausgaben als Werbungskosten geltend machen, oder alternativ der Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten ansetzen.

Dafür müssen jedoch die Quittungen aufbewahrt werden, denn über die Pauschale hinaus dürfen nur nachweislich bezahlte Kosten steuermindernd angesetzt oder steuerfrei erstattet werden. Bei Erstattung durch den Arbeitgeber muss dieser die Belege als Dokumente zum Lohnkonto aufbewahren.

Umzugskostenpauschale rückwirkend zum 01.03.2018 angehoben

Rückwirkend ab dem 01.03.2018 hat das Bundesfinanzministerium die Umzugskostenpauschale gemäß §§ 6 bis 10 BUKG für beruflich bedingte Umzüge angehoben (BMF-Schreiben vom 21.9.2018 – IV C 5 – S 2353/16/10005). In den nächsten Jahren wird die Pauschale dann gestaffelt noch weiter erhöht.

Pauschale Verheiratete/LebenspartnerPauschale für LedigeErhöhung für jede weitere Person
01.03.2018 – 31.03.20191.573 Euro787 Euro347 Euro
01.04.2019 – 29.02.20201.622 Euro811 Euro357 Euro
Ab 01.03.20201.639 Euro820 Euro361 Euro

Maßgeblich für die geltende Pauschale ist der Tag, an dem der Umzug beendet wird.

Umzugsbedingter Nachhilfebedarf

Benötigen die Kinder nach dem Umzug Nachhilfeunterricht, können die Kosten ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden. Auch diesen Betrag hat das BMF-Schreiben angehoben.

Kosten für Nachhilfe insgesamt absetzbar

  •  01.03.2018 – 31.03.2019: 1.984 Euro
  •  01.04.2019 – 29.02.2020: 2.045 Euro
  •  Ab 01.03.2020: 2.066 Euro

   

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