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Paychex Europe Blog » Versteuerung Grenzgänger

Versteuerung Grenzgänger

Grenzgänger arbeiten in einem anderen Staat als dem ihres Wohnsitzes – welche Besteuerung gilt, hängt dabei maßgeblich von Doppelbesteuerungsabkommen ab. Grundsätzlich unterliegen sie in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht, während für Lohn und Gehalt häufig Sonderregelungen greifen, die eine Besteuerung im Wohnsitzstaat vorsehen.

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Versteuerung von Grenzgängern

Grenzgänger arbeiten in einem anderen Staat als dem ihres Wohnsitzes – welche Besteuerung gilt, hängt dabei maßgeblich von Doppelbesteuerungsabkommen ab. Grundsätzlich unterliegen sie in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht, während für Lohn und Gehalt häufig Sonderregelungen greifen, die eine Besteuerung im Wohnsitzstaat vorsehen.

Für Frankreich, die Schweiz und Österreich gilt: Lohnsteuer zahlen Grenzgänger in dem Land, in dem sie wohnen. Das gilt jedoch nicht in jeder Hinsicht: Ein Arbeitnehmer aus Frankreich muss etwa eine Abfindung vom deutschen Arbeitgeber in Deutschland versteuern.

Allerdings gelten Grenzgängerregelungen nicht für jede Entgeltzahlung des Arbeitgebers. Bei einer Abfindung nach Ende des Arbeitsverhältnisses etwa greifen sie nicht. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg vor einigen Monaten entschieden.

„Besondere Grenzgängerregelungen“ für Österreich, Frankreich, Schweiz

Deutschland hat mit allen Nachbarstaaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Im Regelfall sieht das vor, dass ein Arbeitnehmer, der in einem Land arbeitet und im anderen wohnt, nur im sogenannten „Arbeitsstaat“ Lohnsteuern zahlt, im „Wohnsitzstaat“ jedoch nicht.

In drei Fällen gilt jedoch eine Ausnahme, dort ist es zumindest bei Grenzgängern genau andersherum. Eine solche „besondere Grenzgängerregelung“ besteht gegenüber Österreich, der Schweiz und Frankreich. Hier müssen Grenzgänger im Wohnsitzstaat ihre Lohnsteuer bezahlen. (Wer als Grenzgänger gilt, hängt in den drei Fällen von unterschiedlichen Voraussetzungen ab, in der erwähnten Lohn-Update-Ausgabe haben wir sie zusammengefasst.)

Die Abfindung des Grenzgängers

Alltägliche Dinge wie die Zahlung einer Abfindung können bei einem Grenzgänger schnell kompliziert werden. Deshalb hat eine solche Frage das Finanzgericht Baden-Württemberg beschäftigt (FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 – 6 K 1405/15). Hintergrund war der Fall eines Grenzpendlers, der 2008 über die Grenze nach Frankreich zog, aber noch bis 2014 weiter in Deutschland beim gleichen Arbeitgeber „schaffte“, bei dem er  schon seit 1987 tätig war.

Damit wurde er von 2008 bis 2014 zum Grenzgänger: Einkommensteuer zahlte er, obwohl er in Deutschland arbeitete, nur in Frankreich. Dann wurde das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer erhielt eine Abfindung. Und für die verlangte das deutsche Finanzamt anteilig Lohnsteuer.

Es basierte seine Ansprüche auf einer einfachen Rechnung: Der Mann war insgesamt 330 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Davon lebte er 260 Monate in Deutschland und 70 in Frankreich. Deshalb sollte er auf 260/330 der Abfindungssumme Lohnsteuer zahlen, 70/330 sollten nach der Vorstellung des Finanzamts in Deutschland steuerfrei sein.

Die Klage geht nach hinten los

Das gefiel dem ehemaligen Grenzgänger nicht. Er wollte in Deutschland überhaupt keine Einkommensteuer auf die Abfindung entrichten. Deshalb klagte er vor dem Finanzgericht. Das Besteuerungsrecht für die Abfindung läge bei Frankreich.

Dummerweise entschieden die Richter anders als erhofft – und auch gegen die Einschätzung des Finanzamts. Die Abfindung, so das Urteil, unterliege nicht nur teilweise, sondern komplett der Besteuerung in Deutschland. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass auch Grenzgänger in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (§ 1 Absatz 4 EStG): Inländische Einkünfte müssen versteuert werden, wenn nicht – wie beim Lohn oder Gehalt von Grenzgängern – besondere Regelungen greifen. Und die Abfindungszahlung gehöre in voller Höhe zu den inländischen Einkünften gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Bst. b EStG.Grund: Eine Abfindung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hat einen Bezug zur vergangenen Tätigkeit – und nicht zu einer aktuellen. Die Grenzgängerregelung im DBA Frankreich bezieht sich jedoch nur auf eine aktive Tätigkeit und erfordert, dass berufliche Tätigkeit und Zahlung zeitlich zusammenfallen. Deshalb gab es bei der Besteuerung der Abfindung zwischen Deutschland und Frankreich nichts aufzuteilen.

Zum Glück gibt es das „Verböserungsverbot“

So fiel das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber negativ aus – letzterer haftet bekanntlich für die Lohnsteuer. Unterm Strich blieb es jedoch ohne finanzielle Folgen. Bei finanzgerichtlichen Verfahren darf sich nämlich keine sogenannte „Verböserung“ ergeben, der Klagende darf nicht schlechter gestellt werden als durch einen bereits ergangenen Steuerbescheid. Damit blieb es in diesem Fall faktisch dann doch bei der anteiligen Besteuerung der Abfindung.

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