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Paychex Europe Blog » Beitragsbemessungsgrenzen 2026: Was sich ändert – und was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Beitragsbemessungsgrenzen 2026: Was sich ändert – und was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Zum Jahreswechsel 2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung deutlich. Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet, erfahren Sie hier.

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Beitragsermessungsgrenze 2026

Zum Jahreswechsel 2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung deutlich. Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet, erfahren Sie hier.

Zum Jahreswechsel gelten regelmäßig neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Betroffen sind unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen, die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG, auch Versicherungspflichtgrenzen genannt) sowie Beitragssätze zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) legen fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen wird jährlich angepasst und orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung. Für 2026 zeichnen sich deutliche Anhebungen ab – mit spürbaren Folgen für gutverdienende Arbeitnehmer und für die Personalkosten der Arbeitgeber.

Aktuelle Rechengrößen und Entgeltgrenzen 2026

Beitragsbemessungsgrenze

  • Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV): 69.750 EUR (jährlich), 5.812,50 EUR (monatlich)
  • Arbeitslosen- und Rentenversicherung (ALV/RV): 101.400 EUR (jährlich), 8.450 EUR (monatlich)

Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • Allgemeine JAEG: 77.400 EUR
  • Besondere JAEG: 69.750 EUR

Bezugsgröße KV/PV/RV/ALV

  • Bezugsgröße: 3.955 EUR

Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Payroll Kalender 2026 – inklusive weiterer relevanten Fristen und wertvoller Tipps – kostenlos zum Download.

Praxisbeispiele: So wirkt sich die BBG-Erhöhung auf Arbeitnehmer aus

Wir nehmen an: Arbeitnehmer in der Steuerklasse I, ein Kind, Kirchensteuer, Krankenkassen-Zusatzbeitrag 2,7 % (ohne Berücksichtigung möglicher Beitragssatzänderungen oder Steuerentlastungen)

Szenario 1:
Einkommen: 4.200 EUR Brutto / Monat (und somit unterhalb aller Beitragsbemessungsgrenzen – KV/PV, ALV/RV)
Auswirkung: keine, Nettoentgelt bleibt gleich (das komplette Gehalt ist bereits voll beitragspflichtig)

Szenario 2:
Einkommen: 5.900 EUR Brutto / Monat (und somit über KV/PV, unter ALV/RV)
Auswirkung: Mehr Beiträge in KV/PV, dagegen bleiben ALV/RV unverändert – die Mehrbelastung beträgt ca. 30–35 EUR pro Monat, Nettoentgelt sinkt leicht

Szenario 3:
Einkommen: 8.600 EUR Brutto / Monat (und somit über KV/PV & ALV/RV)
Auswirkung: Mehrbelastung aus allen vier Sozialversicherungszweigen von über 50 € pro Monat, Nettoentgelt sinkt deutlich

Warum steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu festgelegt. Grundlage ist die Lohnentwicklung der vergangenen Jahre. Da die Löhne im maßgeblichen Zeitraum gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2026 deutlich angehoben. Für Beschäftigte mit höheren Einkommen bedeutet das: Ein größerer Teil des Gehalts wird sozialversicherungspflichtig. Für Arbeitnehmer unterhalb der BBG gehen mit den Erhöhungen keine Änderungen einher. Ihr Arbeitsentgelt unterliegt ohnehin vollständig der Beitragspflicht (S. Szenario 1).

BGG-Erhöhung 2026: Auch Arbeitgeber zahlen mehr

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen betrifft nicht nur Arbeitnehmer. Arbeitgeber tragen dieselbe Mehrbelastung in Form steigender Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Für die diesjährige Personalkostenplanung sollten Unternehmen daher gezielt prüfen, welche Mehrbelastungen auf sie zukommen. Automatisierte Payroll-Lösungen wie Paychex Europe Payroll helfen, Änderungen rechtssicher umzusetzen und Kosten transparent zu halten.

Beispiel

  • Zwei Arbeitnehmer oberhalb der BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung:
    BBG KV/PV steigt von 5.512,50 EUR (2025) auf 5.812,50 EUR (2026). Das sind 300 EUR mehr beitragspflichtiges Einkommen pro Monat. Auf diese zusätzlichen 300 EUR fallen Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-  und Pflegeversicherung.  Je Arbeitnehmer sind das grob ca. 32 EUR Mehrkosten pro Monat, für zwei Arbeitnehmer sind es ca. 64 EUR Mehrkosten pro Monat (rund 750 EUR im Jahr)
  • Zusätzlich oberhalb der BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: BBG ALV/RV steigt von 8.050 EUR (2025) auf 8.450 EUR (2026). Das sind 400 EUR mehr beitragspflichtiges Einkommen pro Monat; Je Arbeitnehmer entstehen dadurch zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von rund 75 EUR pro Monat; für zwei Arbeitnehmer sind es ca. 150 EUR Mehrkosten pro Monat (rund 1.700 EUR im Jahr)

Hinweis: Es handelt sich um eine beispielhafte Berechnung. Die tatsächlichen Kosten hängen vom individuellen Bruttoentgelt ab.

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