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Paychex Europe Blog » Arbeitgeberdarlehen

Arbeitgeberdarlehen

Arbeitgeberdarlehen bieten finanzielle Unterstützung, sind jedoch lohnsteuerlich relevant: Entscheidend ist der Darlehensvertrag und ein möglicher Zinsvorteil, der als geldwerter Vorteil gilt und unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragspflichtig wird.

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Arbeitgeberdarlehen

Arbeitgeberdarlehen bieten finanzielle Unterstützung, sind jedoch lohnsteuerlich relevant: Entscheidend ist der Darlehensvertrag und ein möglicher Zinsvorteil, der als geldwerter Vorteil gilt und unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragspflichtig wird.

Allerdings kann der Kredit vom Arbeitgeber zu einem geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter führen: Dann nämlich, wenn sich Zinsvorteile gegenüber einem Bankkredit ergeben. Deshalb stellt sich die Frage, wie ein Arbeitgeberdarlehen aus Sicht der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht zu behandeln ist. Im Folgenden nennen wir die wichtigsten Gesichtspunkte.

Ein Arbeitgeberdarlehen setzt einen Darlehensvertrag voraus

Zunächst einmal müssen Arbeitgeberdarlehen klar von vorab geleisteten Zahlungen an Arbeitnehmer abgegrenzt werden. Vorschüsse auf Reisekosten oder ein vorab ausbezahlter Auslagenersatz fallen nicht darunter. Gleiches gilt grundsätzlich für Lohnabschlagzahlungen und Gehaltsvorschüsse, sofern kein Darlehensvertrag geschlossen worden ist.

Die vertragliche Regelung ist von zentraler Bedeutung: Von einem Arbeitgeberdarlehen ist nur die Rede, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags einen bestimmten Betrag überlässt.

Die 2.600 Euro-Grenze                                                                

Die Darlehenssumme selbst, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, ist kein Arbeitseinkommen, schließlich muss er sie ja wieder zurückzahlen. Sie begründet auch keinen geldwerten Vorteil – dieser beschränkt sich auf den möglichen Zinsvorteil. Dagegen gelten – wie bereits erwähnt – mögliche Zinsvorteile des Arbeitnehmers aus einem Arbeitgeberdarlehen als Sachbezüge.

Der geldwerte Vorteil, der sich für den Arbeitnehmer aus dem Darlehen ergibt, unterliegt der Lohnsteuer und ist außerdem sozialversicherungspflichtig, allerdings erst ab einem bestimmten Grenzwert: Arbeitgeberdarlehen bis zur Höhe von 2.600 Euro sind unter dem Gesichtspunkt der Lohnsteuer ohne Belang.

Ob der Arbeitnehmer von dieser Freigrenze profitiert, muss immer wieder neu geprüft werden, jeweils am Ende des Lohnzahlungszeitraums für die noch nicht getilgte Darlehenssumme. Sobald die Restschuld darunterliegt, muss der Zinsvorteil nicht mehr versteuert werden.

Berechnung des Zinsvorteils

Vorgaben zur Berechnung der steuerpflichtigen Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2015 zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/ 07/0009. (Dieser Erlass ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Er ersetzt sowohl die Schreiben vom 15. April 1993, Aktenzeichen IV B 6 – S 2334 – 68/93 wie auch das Schreiben vom 1. Oktober 2008, Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/07/0009.)

Bei der Überlassung eines zinsgünstigen oder gar zinslosen Arbeitgeberdarlehens gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils Folgendes:

  • Für die Ermittlung des Zinsvorteils muss eine Bewertung entweder nach § 8 Absatz 2 EstG oder nach § 8 Absatz 3 S. 1 EStG vorgenommen werden. Genaueres steht in den folgenden Abschnitten.
  • Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz zur Verfügung stellt, entsteht kein steuerpflichtiger Zinsvorteil. Maßgeblich dafür ist der sogenannte Maßstabszinssatz.

Regelfall: Versteuerung des Zinsvorteils § 8 Absatz 2 ESt                

Die Regelung des § 8 Absatz 2 EStG fordert, Sachbezüge „mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“ anzusetzen. Bei Arbeitgeberkrediten ist als „Endpreis“ der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz) zugrunde zu legen. Dieser muss pauschal um einen Abschlag in Höhe von 4 % reduziert werden (R 8.1. Abs. 2 Satz 3 LStR).

Falls der Zinssatz des Darlehens festgeschrieben ist, ist der Maßstabszinssatz für die gesamte Vertragslaufzeit relevant. Ist dagegen ein variabler Zinssatz vereinbart worden, muss der aktuell geltende Zinssatz jeweils mit dem zum Zeitpunkt der Zinsanpassung geltenden Maßstabzinssatz verglichen werden, um den Zinsvorteil des Arbeitnehmers zu errechnen.

Alternativ kann als „üblicher Endpreis“ der Preis für ein vergleichbares Darlehen, das zu günstigeren Konditionen gewährt wird, als Vergleichsgrundlage verwendet werden. Dann darf allerdings der Abschlag von 4 % nicht vorgenommen werden.

  • Eine Sachbezugsversteuerung erfolgt nicht, wenn der Zinsvorteil im Lohnzahlungszeitraum innerhalb der Freigrenze von 44 Euro gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bleibt.
  • Ergibt sich ein zu versteuernder geldwerter Vorteil, kann dieser wahlweise pauschal mit 30 % versteuert werden (§ 37b Absatz 2 EStG).

Arbeitgeber vergibt Kredite an Dritte: Sachbezug versteuert nach § 8 Absatz 3 ESt

Dagegen wird der Zinsvorteil gemäß § 8 Absatz 3 EStG ermittelt, wenn der Arbeitgeber im Wesentlichen auch an betriebsfremde Dritte Darlehen zu vergleichbaren Konditionen vergibt (Laufzeit, Dauer der Festlegung des Zinssatzes etc.) Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass keine pauschale Versteuerung des Zinsvorteils nach § 40 EStG erfolgt.

Zu den Arbeitgebern, deren Arbeitgeberdarlehen so behandelt werden, gehören typischerweise Kreditinstitute.

In diesem Fall gilt der Preis als Endpreis, der für ein entsprechendes Darlehen von einem Kreditinstitut laut Preisaushang angegeben wird. Davon wird allerdings noch ein Abschlag in Höhe von 4 % vorgenommen.

Achtung: Wird der Zinsvorteil pauschal versteuert nach § 40 Abs. 1 EStG, kommt nur die zuvor geschilderte Bewertung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG in Betracht. Eine Pauschalierung nach § 37b EStG ist dann jedoch nicht möglich.

Wahlrecht für den Arbeitnehmer

Den Zinsvorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG kann nur der Arbeitnehmer bewerten, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung.

Dagegen besteht bei der Bewertung des Zinsvorteils nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ein Wahlrecht: Der Arbeitnehmer kann diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung selbst vornehmen, oder der Arbeitgeber übernimmt dies im Rahmen der Lohnsteuer.Wie bei jedem anderen Vertrag können die Details des Arbeitgeberdarlehens im Darlehensvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei ausgehandelt werden. Das gilt sowohl für die Höhe des Darlehens wie für die Höhe des Zinssatzes. Ebenso frei lassen sich die Konditionen bezüglich der Rückzahlung des Darlehens zwischen den Parteien vereinbaren.

Der Darlehensvertrag

Das bedeutet freilich nicht, dass jede Regelung rechtmäßig und wirksam ist. Unwirksam ist beispielsweise eine vorformulierte Klausel, nach der das Arbeitgeberdarlehen bei einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (BAG vom 12.12.2013, 8 AZR 829/12), dass dies zu einer unangemessenen Benachteiligung führt und deshalb die Vorschriften von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB zur Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln verletzt. Deshalb greift eine solche Klausel selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer von sich aus gekündigt hat.

Dass der Darlehensvertrag schriftlich abgefasst werden sollte, liegt auf der Hand. Allerdings ist es denkbar, dass er auch als mündliche Vereinbarung zustande kommt.

Anspruch auf Arbeitgeberdarlehen  

Zunächst einmal ist kein Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinem Arbeitnehmer ein Arbeitgeberdarlehen zu gewähren. Allerdings muss der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden, wenn mit einem Mitarbeiter bereits einmal ein solches Darlehen vereinbart wurde. Dann können grundsätzlich andere Kollegen in einer vergleichbaren Situation verlangen, dass ihnen ebenfalls ein Arbeitgeberdarlehen eingeräumt wird.

Stand: 01. Februar 2018

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